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    Allgemeine Geschäftsbedingungen

    Hotelwerk GmbH
    Mils Au 70, 6493 Mils bei Imst, Österreich
    FN 682289 t · UID ATU83466107
    Stand: September 2026

    Teil A: Allgemeine Bestimmungen

    1. Geltungsbereich

    1.1 Diese AGB gelten für alle Verträge der Hotelwerk GmbH (Hotelwerk) über Beratung, Konzepte, Workshops, laufende Mandate und interimistische Leitung. Sie gelten auch für künftige Aufträge ohne erneuten Hinweis. Maßgeblich ist die bei Vertragsabschluss gültige Fassung.

    1.2 Sie gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmer:innen.

    1.3 Geschäftsbedingungen der Auftraggeber:in gelten nur, wenn Hotelwerk ihnen schriftlich zustimmt.

    1.4 Diese AGB gelten nur für Verträge mit der Hotelwerk GmbH. Verträge mit Unternehmen der Gesellschafter sind davon getrennt und nicht erfasst.

    1.5 Für einzelne Leistungen gelten ergänzend die Besonderen Bestimmungen in Teil B. Bei Widersprüchen gehen sie Teil A vor.

    2. Vertragsabschluss

    2.1 Angebote von Hotelwerk sind sechs Wochen ab Ausstellung verbindlich. Bei späterer Annahme behält sich Hotelwerk eine Anpassung vor.

    2.2 Der Vertrag kommt mit schriftlicher Auftragsbestätigung zustande. E-Mail genügt.

    2.3 Mit der Auftragserteilung erkennt die Auftraggeber:in diese AGB an.

    3. Leistung

    3.1 Der Umfang der Leistung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.

    3.2 Hotelwerk erbringt die vereinbarte Leistung sorgfältig und nach aktuellem Wissensstand. Geschuldet ist die Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg.

    3.3 Genannte Erfahrungswerte, Benchmarks und Prognosen beruhen auf bisherigen Projekten und Marktdaten. Sie sind keine Zusicherung eines Ergebnisses.

    3.4 Hotelwerk gibt Empfehlungen. Die Entscheidung über deren Umsetzung und die Verantwortung dafür liegen bei der Auftraggeber:in, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.

    3.5 Hotelwerk handelt bei der Ausführung weisungsfrei und in eigener Verantwortung. Hotelwerk ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

    3.6 Hotelwerk berichtet dem Arbeitsfortschritt entsprechend. Das Endergebnis wird in angemessener Frist nach Abschluss übergeben.

    3.7 Entwürfe, Zwischenstände und laufende Kommunikation, etwa per E-Mail, Telefon oder Sprachnachricht, sind unverbindlich. Maßgeblich ist das übergebene Endergebnis.

    3.8 Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.

    3.9 Methoden, Frameworks, Analysesystematiken und allgemeines Know-how bleiben bei Hotelwerk. Hotelwerk darf sie unter Wahrung der Vertraulichkeit auch für andere Auftraggeber:innen verwenden.

    4. Abgrenzung zu anderen Fachgebieten

    4.1 Hotelwerk erbringt Unternehmensberatung. Nicht Gegenstand der Leistung sind insbesondere:

    • Rechtsberatung und Vertragsgestaltung
    • steuerliche Beratung und Beurteilung
    • Wirtschaftsprüfung und Liegenschaftsbewertung
    • Finanzierungsvermittlung
    • bauliche, technische und statische Planung und Prüfung
    • bau-, gewerbe- und betriebsanlagenrechtliche Beurteilungen
    • Brandschutz, Hygiene und Arbeitssicherheit
    • sonstige Leistungen, die befugten Berufsgruppen oder Fachexpert:innen vorbehalten sind

    4.2 Konzepte für Neubau, Umbau, Übergabe oder Verpachtung sind betriebswirtschaftliche und strategische Planungsgrundlagen. Sie ersetzen weder Planung und Prüfung durch Architekt:innen, Statiker:innen und Fachplaner:innen noch behördliche Verfahren noch rechtliche oder steuerliche Beratung.

    4.3 Die Beauftragung solcher Fachleute obliegt der Auftraggeber:in. Hotelwerk kann die Zusammenarbeit auf Wunsch koordinieren, übernimmt für deren Leistungen aber keine Verantwortung.

    4.4 Unterstützt Hotelwerk bei Förderanträgen, übernimmt Hotelwerk keine Haftung für Bewilligung, Höhe oder Auszahlung einer Förderung.

    5. Mitwirkung der Auftraggeber:in

    5.1 Die Auftraggeber:in stellt alle für den Auftrag nötigen Unterlagen, Daten, Zugänge und Informationen rechtzeitig und vollständig bereit, auch ohne gesonderte Aufforderung. Das gilt auch für Umstände, die erst während des Auftrags bekannt werden.

    5.2 Sie informiert Hotelwerk über frühere und laufende Beratungen, auch in anderen Fachgebieten.

    5.3 Sie schafft im Betrieb Rahmenbedingungen, die ein ungestörtes Arbeiten ermöglichen. Mitarbeiter:innen und, sofern eingerichtet, der Betriebsrat werden vor Beginn der Tätigkeit informiert.

    5.4 Verzögerungen durch fehlende oder verspätete Mitwirkung verschieben Termine entsprechend. Dadurch entstehender Mehraufwand wird gesondert verrechnet.

    5.5 Die Auftraggeber:in garantiert, dass übergebene Materialien wie Fotos, Logos und Texte frei von Rechten Dritter sind. Sie hält Hotelwerk bei Ansprüchen Dritter schad- und klaglos, einschließlich angemessener Rechtsvertretungskosten.

    5.6 Die Auftraggeber:in garantiert, dass für alle an Hotelwerk übergebenen personenbezogenen Daten die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere erforderliche Einwilligungen.

    6. Beiziehung Dritter

    6.1 Hotelwerk darf zur Leistungserbringung Dritte beiziehen, auch Unternehmen der Gesellschafter. Hotelwerk bleibt Vertragspartnerin und bezahlt die Dritten selbst. Zwischen Dritten und der Auftraggeber:in entsteht kein Vertragsverhältnis.

    6.2 Zieht Hotelwerk mit schriftlicher Mitteilung an die Auftraggeber:in externe Berufsträger:innen bei, etwa Rechtsanwält:innen oder Steuerberater:innen, haften diese für ihre eigenen Leistungen unmittelbar.

    6.3 Entstehen Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche gegen beigezogene Dritte, tritt Hotelwerk diese an die Auftraggeber:in ab. Die Auftraggeber:in hält sich vorrangig an die Dritten.

    7. Honorar und Zahlung

    7.1 Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig. Hotelwerk stellt Rechnungen mit allen für den Vorsteuerabzug nötigen Angaben aus. Die Rechnungslegung per E-Mail ist zulässig.

    7.2 Hotelwerk darf dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenrechnungen legen und Akontozahlungen verlangen.

    7.3 Spesen, Reise- und Nächtigungskosten werden zusätzlich verrechnet, sofern keine Pauschale vereinbart ist. Reisezeit wird zum vereinbarten Satz verrechnet.

    7.4 Gewährte Nachlässe gelten nur bei fristgerechter Zahlung.

    7.5 Einwendungen gegen Rechnungen sind binnen vier Wochen schriftlich zu erheben. Danach gilt die Rechnung als anerkannt.

    7.6 Die Auftraggeber:in darf nicht mit Gegenforderungen aufrechnen und keine Zahlungen wegen behaupteter, von Hotelwerk nicht anerkannter Mängel zurückhalten.

    7.7 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte. Mahn- und Inkassokosten sind zu ersetzen.

    7.8 Werden Rechnungen oder Zwischenrechnungen nicht bezahlt, darf Hotelwerk nach Mahnung mit einer Nachfrist von 14 Tagen weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung einstellen. Weitere Ansprüche bleiben unberührt.

    8. Storno, Abbruch und Verhinderung

    8.1 Workshops können bis 14 Tage vor dem Termin kostenfrei storniert werden. Danach ist das volle Honorar zu zahlen.

    8.2 Unterbleibt die Ausführung eines Auftrags aus Gründen auf Seiten der Auftraggeber:in oder wegen berechtigter vorzeitiger Auflösung durch Hotelwerk, gebührt Hotelwerk das gesamte vereinbarte Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen. Die ersparten Aufwendungen werden pauschal mit 30 Prozent des Honorars für die noch nicht erbrachten Leistungen angesetzt.

    8.3 Bei vereinbartem Stundenhonorar gilt als vereinbartes Honorar jene Stundenzahl, die für den gesamten Auftrag zu erwarten war.

    8.4 Bei laufenden Mandaten gilt Punkt 8.2 für die Monatspauschalen bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin.

    8.5 Kann Hotelwerk einen Termin wegen höherer Gewalt, Straßensperren, Naturereignissen oder Krankheit der vorgesehenen Person nicht wahrnehmen, wird ein Ersatztermin vereinbart. Weitergehende Ansprüche der Auftraggeber:in bestehen nicht.

    9. Nutzungsrechte

    9.1 Die Urheberrechte an allen Ergebnissen, insbesondere Berichten, Analysen, Konzepten und Präsentationen, bleiben bei Hotelwerk.

    9.2 Mit vollständiger Bezahlung erhält die Auftraggeber:in ein nicht übertragbares Recht, die Ergebnisse für den eigenen Betrieb zum vereinbarten Zweck zu nutzen, auch nach Vertragsende.

    9.3 Vervielfältigung, Bearbeitung, Weitergabe oder Veröffentlichung darüber hinaus bedürfen der schriftlichen Zustimmung von Hotelwerk.

    9.4 Offene Arbeitsdateien sind nicht umfasst und werden auf Wunsch gesondert vergütet.

    9.5 Ein Verstoß berechtigt Hotelwerk zur sofortigen Vertragsauflösung sowie zu Unterlassung und Schadensersatz.

    10. Vertraulichkeit, Datenschutz, Referenz

    10.1 Hotelwerk behandelt alle im Rahmen des Auftrags bekannt gewordenen Informationen vertraulich, insbesondere Geschäftsgeheimnisse und Gästedaten. Die Pflicht gilt unbefristet über das Vertragsende hinaus, ausgenommen gesetzliche Auskunftspflichten.

    10.2 Hotelwerk überbindet die Vertraulichkeit auf beigezogene Dritte und haftet für deren Verstöße wie für eigene.

    10.3 Hotelwerk verarbeitet personenbezogene Daten nur im Rahmen des Vertragszwecks. Wo nötig, wird eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO abgeschlossen.

    10.4 Hotelwerk darf auch Mitbewerber:innen der Auftraggeber:in beraten, auch in derselben Destination. Vertrauliche Informationen werden dabei strikt getrennt. Exklusivität besteht nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung gegen gesondertes Entgelt.

    10.5 Hotelwerk darf Name, Betrieb und Art der Leistung als Referenz nennen. Die Auftraggeber:in kann dem jederzeit schriftlich widersprechen.

    11. Abwerbeverbot

    Die Auftraggeber:in wirbt während des Vertrags und zwölf Monate danach keine Mitarbeiter:innen oder Gesellschafter von Hotelwerk ab und beschäftigt sie weder direkt noch indirekt.

    12. Gewährleistung

    12.1 Hotelwerk behebt bekannt werdende Fehler und Mängel der eigenen Leistung im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung und informiert die Auftraggeber:in darüber unverzüglich.

    12.2 Gewährleistungsansprüche erlöschen sechs Monate nach Erbringung der jeweiligen Leistung.

    13. Haftung

    13.1 Hotelwerk haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, ausgenommen Personenschäden. Das gilt auch für Schäden, die auf beigezogene Dritte zurückgehen.

    13.2 Die Haftung für entgangenen Gewinn, Folgeschäden und mittelbare Schäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

    13.3 Die Haftung ist der Höhe nach mit dem Honorar des betroffenen Auftrags begrenzt, mindestens jedoch mit 25.000 Euro und höchstens mit 50.000 Euro. Bei laufenden Mandaten gilt als Honorar die Summe der letzten zwölf Monate.

    13.4 Mehrere Ansprüche aus demselben fachlichen Fehler gelten als ein Schadensfall.

    13.5 Auf Wunsch der Auftraggeber:in bemüht sich Hotelwerk um eine höhere Deckung, wenn die Auftraggeber:in die zusätzliche Prämie trägt.

    13.6 Für die Verletzung von Warnpflichten haftet Hotelwerk nur bei grober Fahrlässigkeit.

    13.7 Die Auftraggeber:in hat zu beweisen, dass ein Schaden auf ein Verschulden von Hotelwerk zurückgeht.

    13.8 Ansprüche sind binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem schadensbegründenden Ereignis.

    13.9 Gegenüber Dritten haftet Hotelwerk nicht, auch dann nicht, wenn Unterlagen mit Zustimmung von Hotelwerk weitergegeben werden, etwa an Banken, Förderstellen oder Käufer:innen. Die Auftraggeber:in hält Hotelwerk gegenüber solchen Ansprüchen schad- und klaglos.

    14. Vertragsende

    14.1 Projekte enden mit Abschluss der vereinbarten Leistung und deren Verrechnung.

    14.2 Jede Seite kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Frist auflösen. Wichtige Gründe sind insbesondere:

    • die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
    • Zahlungsverzug nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse
    • begründete Zweifel an der Bonität, wenn die betroffene Seite auf Verlangen weder Vorauszahlung noch taugliche Sicherheit leistet
    • Zahlungsverzug von mehr als zwei Monatspauschalen
    • Verkauf, Verpachtung oder Einstellung des Betriebs

    15. Schlussbestimmungen

    15.1 Rechte und Pflichten aus dem Vertrag dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der anderen Seite abgetreten werden.

    15.2 Beide Seiten bestätigen, alle Angaben wahrheitsgemäß gemacht zu haben. Änderungen von Name, Anschrift oder Rechtsform werden umgehend mitgeteilt. Erklärungen an die zuletzt bekannte Adresse gelten als zugegangen.

    15.3 Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. E-Mail genügt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

    15.4 Änderungen dieser AGB werden bei laufenden Mandaten acht Wochen vor Inkrafttreten mitgeteilt. Widerspricht die Auftraggeber:in nicht binnen vier Wochen, gelten sie als angenommen. Auf diese Folge wird in der Mitteilung hingewiesen.

    15.5 Ist eine Bestimmung unwirksam, bleiben die übrigen wirksam. An ihre Stelle tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

    15.6 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.

    15.7 Erfüllungsort ist der Sitz von Hotelwerk. Gerichtsstand ist das am Sitz von Hotelwerk sachlich zuständige Gericht.

    Teil B: Besondere Bestimmungen

    16. Werkbesuch

    16.1 Der Werkbesuch wird zum im Angebot genannten Fixpreis erbracht.

    16.2 Hotelwerk darf den Betrieb vorab ohne Ankündigung als regulärer Gast erleben.

    16.3 Die Kosten der Nächtigung trägt Hotelwerk. Sie werden nicht gesondert verrechnet.

    17. Laufende Mandate

    17.1 Laufende Mandate werden als Monatspauschale im Voraus verrechnet.

    17.2 Die Mindestlaufzeit beträgt zwölf Monate. Danach läuft das Mandat unbefristet weiter und kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.

    17.3 In einem Monat nicht abgerufene Leistungen verfallen und werden nicht übertragen.

    17.4 Die Pauschale ist wertgesichert. Sie wird jährlich zum Vertragsjahrestag nach dem Verbraucherpreisindex der Statistik Austria angepasst, oder nach einem an seine Stelle tretenden Index.

    18. Revenue & Sales

    18.1 Preis- und Vertriebsempfehlungen sind Empfehlungen im Sinne von Punkt 3.4.

    18.2 Eingriffe in Systeme der Auftraggeber:in, etwa PMS, Channel Manager, RMS oder Buchungsplattformen, nimmt Hotelwerk nur in deren Auftrag vor und dokumentiert sie.

    18.3 Die Systemverantwortung bleibt bei der Auftraggeber:in. Das gilt ebenso für Verträge mit Buchungsplattformen, Ratenparität und Kontingente.

    18.4 Für Ausfälle, Fehler oder Datenverluste in Systemen Dritter haftet Hotelwerk nicht.

    19. Marketing & Online Performance

    19.1 Werbe- und Mediabudgets sind nicht im Honorar enthalten. Sie werden direkt von der Auftraggeber:in getragen und bezahlt.

    19.2 Werbe-, Analyse- und Social-Media-Konten laufen auf die Auftraggeber:in. Hotelwerk erhält Zugriff im nötigen Umfang.

    19.3 Inhalte werden erst nach Freigabe durch die Auftraggeber:in veröffentlicht. Mit der Freigabe übernimmt sie die werbe- und wettbewerbsrechtliche Verantwortung.

    20. KI & Digitalisierung

    20.1 Hotelwerk darf bei der Leistungserbringung KI-gestützte Werkzeuge einsetzen.

    20.2 Personenbezogene Daten der Auftraggeber:in, insbesondere Gästedaten, verarbeitet Hotelwerk nur in dafür freigegebenen Systemen und auf Grundlage einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung.

    20.3 Richtet Hotelwerk KI-Anwendungen für die Auftraggeber:in ein, etwa Chatbots, Sprachassistenten oder Textgeneratoren, ist die Auftraggeber:in Betreiberin im Sinne der KI-Verordnung (EU). Sie verantwortet die Kennzeichnung, die Information der Gäste und den laufenden Betrieb.

    20.4 KI-generierte Ergebnisse sind vor ihrer Verwendung von der Auftraggeber:in zu prüfen.

    20.5 Endet der Vertrag, tritt die Auftraggeber:in in laufende Lizenzen, Abonnements und sonstige Verträge mit Dritten ein, die Hotelwerk für sie eingegangen ist. Den Abruf ihrer Daten vor Vertragsende verantwortet die Auftraggeber:in.

    21. Interimistische Leitung

    21.1 Übernimmt Hotelwerk interimistisch Leitungsfunktionen, handelt Hotelwerk im Interesse der Auftraggeber:in und führt beratend und koordinierend durch den Betrieb.

    21.2 Die Eigentümer:innen legen Ziele und Rahmen schriftlich fest. Innerhalb dieses Rahmens führt Hotelwerk weisungsfrei und in eigener Verantwortung.

    21.3 Ohne gesonderte schriftliche Vollmacht vertritt Hotelwerk die Auftraggeber:in nicht gegenüber Banken und Behörden und schließt keine Dienstverträge ab.

    21.4 Hotelwerk übernimmt keine Geschäftsführer- oder Arbeitgeberpflichten. Die eingesetzten Personen bleiben Hotelwerk zugeordnet und werden nicht in die Belegschaft der Auftraggeber:in eingegliedert.